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Regelwerk
Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Informationsfreiheit
- Hessen -

Vom 3. Mai 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 09.05.2018 S. 82)



Artikel 1
HDSIG - Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

wie eingefügt

Artikel 1a
Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz

§ 19 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Geltung des Hessischen Datenschutzgesetzes

(1) Das Hessische Datenschutzgesetz bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes über das Recht des Betroffenen auf Gegenvorstellung auf Grund eines schutzwürdigen besonderen persönlichen Interesses und über die Beteiligung der Daten verarbeitenden Stelle an gemeinsamen Verfahren finden keine Anwendung. Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur zu sperren, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Verwendung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

(2) In dem Verfahrensverzeichnis über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.

" § 19 Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt findet das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt Anwendung:

  1. § 1 Abs. 8, die §§ 4, 14 Abs. 1, § 19 sowie der Zweite Teil finden keine Anwendung,
  2. die §§ 41, 46 Abs. 1 bis 4 und die §§ 47 bis 49, 57, 59, 78 und 79 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur in der Verarbeitung einzuschränken, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Verwendung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 sind die Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren."

Artikel 2
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

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§ 59 Datenerhebung " § 59 Auslesen von Datenspeichern"

b) Die Angabe zu den §§ 64 und 65 wird wie folgt gefasst:


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§ 64 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Sperrung und Löschung

" § 64 Information und Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

§ 65 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung"

2. § 24 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:


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(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. "(8) Bei schwerer Erkrankung oder Tod von Gefangenen werden die der Anstalt bekannten nächsten Angehörigen, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich benachrichtigt, im Falle der schweren Erkrankung nur, wenn die Gefangenen hierin eingewilligt haben. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Gefangenen sind bei Aufnahme über die Möglichkeit einer Einwilligung zu belehren."

3. § 33 wird folgt geändert:

a) Abs. 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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