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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 191)



Aufgrund

  1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
  2. des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Delegationsverordnung,
  3. des § 16 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), und
  4. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 460),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall von Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 9 und 14" durch "Abs. 8 und 13 Satz 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 6 und 8" durch "Abs. 5 und 7" ersetzt.

b) Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, "2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, "

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 3

3. § 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung.

wird aufgehoben.

d) Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:


alt neu
(6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
  1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
  2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

(7) Der Magistrat in kreisfrei- en Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  1. § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfä higkeit im Inland nicht anerkannt ist,
  2. § 34a Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes, § 34a Abs. 4 für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnungen.
"(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde
  1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,
  2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,
  3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und
  4. für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen

(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für

  1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
  2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung."

2. In § 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)" durch "Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692)", das Wort "Polizeidienststelle" durch "Polizeibehörde" sowie die Angabe " § 1 Abs. 7" durch " § 1 Abs. 6" ersetzt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 6 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

alt neu

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