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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten

Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 570)



Artikel 1
HEGovG - Hessisches E-Government-Gesetz
Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes"

2. § 3a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)," gestrichen.

b) In Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe " 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) " durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt, werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439)" durch "8. März 2018 (BGBl. I S. 342)" ersetzt.

3. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

4. Nach § 35 wird als § 35a eingefügt:

" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

5. Nach § 41 Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."

6. In § 74 Abs. 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

(gültig ab 01.12.2018 siehe =>)

§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), vollstreckt. "Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094), vollstreckt mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 7 des Justizbeitreibungsgesetzes, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel versehen werden; einer Unterschrift bedarf es nicht."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Glückspielgesetzes

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