Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs - Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 746)



Artikel 1

Art. 144 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Rechnungshof geprüft und festgestellt. "Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190033

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion