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Änderungstext

Stärkung der Kinderrechte - Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 21.12.2018 S. 752)



Artikel 1

Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

2. Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190040

ENDE

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