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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen
- Hessen -

Vom 24. März 2020
(GVBl. Nr. 12 vom 27.03.2020 S. 201; 11.12.2020 S. 915 20)



Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung

(1) In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung, wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanzausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen. Die Gemeindevertretung kann in ihrer nächsten Sitzung die Eilentscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, über die ein Ortsbeirat endgültig entscheidet."

2. § 150 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 150 (aufgehoben) " § 150 Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide im Zeitraum von April bis Oktober 2020

Abweichend von § 42 Abs. 3 findet die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung noch nicht erteilt worden sind. Die jeweilige Vertretungskörperschaft kann entscheiden, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März 2021 stattfindet. Die Landesregierung wird ermächtigt, notwendige wahlorganisatorische Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen."

Artikel 2
Änderung der Hessischen Landkreisordnung

Nach § 30 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Eilentscheidung an Stelle des Kreistags

In dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit der Kreistag für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle des Kreistags, wenn die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanzausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende des Kreistags unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags aufzunehmen. Der Kreistag kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

Dem § 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 55 Abs. 1 findet ein Bürgerentscheid, der von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt."

Artikel 4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
20

( 1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 erst am 30. September 2021 außer Kraft.

ID: 200579

ENDE

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