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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
- Hessen -
Vom 26. März 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 03.04.2020 S. 233)
Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Die Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 1 wird die Angabe "40" durch "50" ersetzt.
2. Nach § 1a wird als § 1b eingefügt:
" § 1b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub
(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Die Gebührenschuld entsteht
|
"(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald
|
b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zahlungsfrist" die Wörter "oder Gestattung einer Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen)" eingefügt.
4. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "26" durch "32" ersetzt.
5. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "39" durch "42" ersetzt.
6. In § 4a Satz 1 wird die Angabe "36" durch "42" ersetzt.
7. Nach § 4a wird als § 4b eingefügt:
" § 4b Gebühr für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(1) Für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach § 58 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald mit der Prüfung der Beantragung begonnen worden ist."
8. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "15 Euro und höchstens 100" durch "17 Euro und höchstens 120" ersetzt.
9. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe "15 Euro und höchstens 250" durch "17 Euro und höchstens 300" ersetzt.
10. In § 6a Abs. 1 und § 6b wird jeweils die Angabe "50" durch "56" ersetzt.
11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "26" durch "32" ersetzt.
12. In § 7a Satz 1 wird die Angabe "36" durch "42" ersetzt.
13. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "34" durch "41" ersetzt.
14. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "39" durch "48" ersetzt.
15. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" durch "11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" ersetzt.
16. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
| Bis zu | 500 | Euro einschließlich | 20 Euro |
| Bis zu | 1.000 | Euro einschließlich | 24 Euro |
| Bis zu |
(Stand: 26.04.2021)
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