Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Hessen -

Vom 21. November 2024
(GVBl. Nr. 69 vom 05.12.2024)


Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212), in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 21), verordnet der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVBl. S. 656), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 3" die Angabe "und 4" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der nummerierten Aufzählung werden die Wörter "Bürgermeister und Beigeordnete" durch "Bürgermeister, Beigeordnete und andere Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "mit Erfolg" gestrichen.

b) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"Abweichend von Abs. 1 und 2 können ehemalige Standesbeamte erneut zu Standesbeamten (Nacherfassungsstandesbeamte) bestellt werden, wenn die Bestellung auf die Vornahme der elektronischen Erfassung von Einträgen aus Altregistern im Sinne des § 76 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes beschränkt wird. Die Bestellung setzt voraus, dass die ehemaligen Standesbeamten an einer Fortbildungsveranstaltung zur Digitalisierung von Personenstandsregistern teilgenommen haben. Dies gilt nicht, wenn die Neubestellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung der letzten Bestellung erfolgt."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch " § 2 Abs. 5" ersetzt.

4. In § 6 wird die Angabe "2031" durch "2034" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2024) in Kraft.

ID: 242879


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion