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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 15. September 2025
(GVBl. Nr. 56 vom 17.09.2025)


Artikel 1
Gesetz zu dem Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge

§ 1

Dem vom 14. bis 26. März 2025 unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht (Anlage 1).

§ 2

Der Staatsvertrag tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sollte er nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Gesetz zu dem Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 1

Dem vom 14. bis 26. März 2025 unterzeichneten Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge - Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht (Anlage 2).

§ 2

Der Staatsvertrag tritt nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sollte er nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien

Das Hessische Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606, 2023 S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 35), wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Bestimmungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages" durch die Angabe "in Satz 1 genannten Bestimmungen" ersetzt.

bb) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung, und der Regelungen des Zuweisungs- und Zulassungsbescheids, "4. die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen und der Regelungen des Zuweisungs- und Zulassungsbescheids,"

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der für Telemedien privater Anbieterinnen und Anbieter geltenden Bestimmungen von Abschnitt 1 bis 4 des Telemediengesetzes. "(2) Die Medienanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das Digitale-Dienste-Gesetz oder Staatsverträge der Länder keine anderweitige Zuständigkeit vorsehen. Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der allgemeinen Informationspflichten nach § 5 und der besonderen Pflichten bei kommerzieller Kommunikation nach § 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Sie ist die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Verbindung mit § 111 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages."

2. In § 48 Abs. 6 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 und 2 des Telemediengesetzes" durch " § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (18.09.2025) in Kraft.

ID 252134

ENDE

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(Stand: 22.09.2025)

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