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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Schiedsamtsgesetzes
- Hessen -

Vom 22. September 2025
(GVBl. Nr. 58 vom 23.09.2025)


Artikel 1

Das Hessische Schiedsamtsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 14 die Wörter "und örtliche Zuständigkeit" angefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)" durch "22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320)," ersetzt.

b) In Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "dreißigste" durch "fünfundzwanzigste" ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft gleichgeachtet. "(2) Lehnt eine Schiedsperson aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden."

4. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)" durch "20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389)" ersetzt.

5. In § 13 Nr. 1 wird die Angabe "22. August 2018 (GVBl. S. 362)" durch "16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Antragstellung " § 14 Antragstellung und örtliche Zuständigkeit"

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden. "(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss bei dem nach Abs. 2 zuständigen Schiedsamt schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden."

c) Nach Abs. 1 werden als Abs. 2 und 3 eingefügt:

"(2) Ausschließlich örtlich zuständig ist bei Streitigkeiten über Ansprüche

  1. aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume dasjenige Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden,
  2. aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung mit einem dinglichen Recht dasjenige Schiedsamt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Bei Streitigkeiten, für die keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet ist, ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gegenpartei, wenn es sich bei ihr um eine natürliche Person handelt, ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, wird die örtliche Zuständigkeit durch deren Sitz bestimmt. Richtet sich der Antrag gegen mehrere Parteien, deren Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen Bezirken gelegen ist, so hat die antragstellende Partei zwischen den jeweiligen Schiedsämtern die Wahl.

(3) Die Zuständigkeit nach Abs. 2 wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Zustellung des Antrags nicht berührt."

d) Die bisherigen Abs. 2 und Abs. 3 werden die Abs. 4 und 5.

7. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustellungsurkunde" die Wörter "oder per Einschreiben mit Rückschein" eingefügt.

8. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "hundert" durch "zweihundert" ersetzt.

9. In § 36 Abs. 1 wird die Angabe " § 380 Abs. 1 Satz 2" durch " § 380 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

10. Dem § 37 wird folgender Satz angefügt:

"Unterliegt die Tätigkeit der Umsatzsteuer, ist diese zusätzlich zu erheben."

11. § 38 wird wie folgt geändert:

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