Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung
- Hessen -

Vom 30. September 2025
(GVBl. Nr. 63 vom 01.10.2025)


Artikel 1
Änderung der Delegationsverordnung

Aufgrund des

  1. § 32 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), und § 110a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234),
  2. § 32 Abs. 1a Satz 4 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1a Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
  3. § 32 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
  4. § 15 Abs. 2 Satz 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), und § 110a Abs. 1c Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

verordnet die Landesregierung:

§ 7 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 75), wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 (weggefallen) " § 7 Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach

  1. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden,
  2. § 32 Abs. 1a Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    1. zu bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden,
    2. die Zulassung der Weiterführung von Akten in elektronischer Form nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden,
  3. § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,
  4. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung abweichend von § 32 der Strafprozessordnung und nach § 110a Abs. 1c Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    1. zu bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden,
    2. die Zulassung der Weiterführung von Akten in Papierform nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden,

wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen."

Artikel 2
Weitere Änderung der Delegationsverordnung zum 1. Januar 2026

Aufgrund des

  1. § 15 Abs. 2 Satz 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), und
  2. § 110a Abs. 1c Satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234),

verordnet die Landesregierung:

§ 7 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Art. 1,

4. § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung abweichend von § 32 der Strafprozessordnung und nach § 110a Abs. 1c Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  1. zu bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden,
  2. die Zulassung der Weiterführung von Akten in Papierform nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden,

wird aufgehoben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.10.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion