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Änderungstext
Siebzehnte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 10. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 95 vom 12.12.2025)
Artikel 1
Änderung der Sabotageschutzverordnung
Aufgrund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406), verordnet die Landesregierung:
Die Sabotageschutzverordnung vom 29. November 2013 (GVBl. S. 650), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2018 (GVBl. S. 650), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sabotageschutzverordnung - Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz | "Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (Sabotageschutzverordnung)" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" wird durch die Wörter "Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Innern und für Sport" durch "Innern, für Sicherheit und Heimatschutz" ersetzt.
c) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für den Rechtsstaat" eingefügt.
d) In Nr. 5 werden die Wörter "Soziales und Integration" durch "Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege" ersetzt.
e) In Nr. 6 werden die Wörter "Wissenschaft und Kunst" durch "Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur" ersetzt.
f) In Nr. 7 werden die Wörter "Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch "Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat" ersetzt.
3. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2032" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Anrechnungsverordnung
Aufgrund
verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung:
Die Anrechnungsverordnung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 450), geändert durch Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150)" durch "Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38)" und die Angabe "Abs. 2" jeweils durch "Abs. 3" ersetzt.
2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2035" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. November 2002 (GVBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635)" durch "3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16)" ersetzt.
2. In § 4 wird die Angabe "2025" durch "2035" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89
(Stand: 23.12.2025)
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