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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 97 vom 12.12.2025)


Artikel 1
HVSG - Hessisches Verfassungsschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Verfassungsschutzkontrollgesetzes

Das Verfassungsschutzkontrollgesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Wahl einer neuen Parlamentarischen Kontrollkommission im Amt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)" durch "10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 97)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe " §§ 7, 9" durch " §§ 7, 7a, 9" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)" durch "25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)" ersetzt.

3. In § 6 Satz 3 wird die Angabe " §§ 7," durch " §§ 7, 7a," ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird nach der Angabe "Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)" ein Komma und die Angabe "Eigentumsgarantie (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen)" eingefügt.

2. § 12a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 Satz 3, § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 1, 2, 2a und 3, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(2) Soweit durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a, 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit dient. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.

" § 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

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