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Regelwerk

Änderungstext

Kommunales Flexibilisierungsgesetz (KommFlexG)
- Hessen -

Vom 5. Februar 2026
(GVBl. Nr. 8 vom 11.02.2025)


Artikel 1
StbG - Standardbefreiungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Er kann nach Anhörung der Gemeinde eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 2 entziehen."

2. In § 40 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "eine" gestrichen.

3. In § 40a Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "bis 3" durch "bis 4" ersetzt.

3a. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist derjenige Erster Beigeordneter, der bei der Zuteilung der Stellen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen die erste Stelle erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden nach der Reihenfolge der Höchstzahlen besetzt, auf die im ursprünglichen Wahlgang Stellen noch nicht zugeteilt worden sind. Ergeben sich für die letzte oder die letzten zu besetzenden Stellen die gleichen Höchstzahlen, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. "Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "2. § 22 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet," gestrichen und die Angabe "3." durch "2." ersetzt.

4. Nach § 92a Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinden auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verzichten, sofern der Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren wieder erreicht werden soll."

5. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren der Vorlage bestimmen."

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Eine Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile kann abweichend von Abs. 4 Satz 3 vor Ablauf eines Monats nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde für die dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahre keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat."

6. Dem § 106 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern der Finanzhaushalt nicht nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 ausgeglichen ist, können Gemeinden auf den geplanten Mindestbestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel nach Satz 2 ganz oder teilweise verzichten."

7. Dem § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohnern können auf die Erstellung eines Rechenschaftsberichts verzichten."

8. § 115 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß; angewendet werden; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden. "Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden."

9. In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch "Nr. 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Hessischen Landkreisordnung

Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird wie folgt geändert:

1. In

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