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Änderungstext
Gesetz zur Neufassung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hessen -
Vom 12. Oktober 2026
(GVBl. Nr. 69 vom 13.10.2026)
Artikel 1
HSÜVG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Verfassungsschutzkontrollgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Dem § 1 Abs. 5 des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. 302, 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 97), werden folgende Sätze angefügt:
"Für den Fall des Satz 3 gilt für die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, die nicht dem neu gewählten Landtag angehören, § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes vom 12. Oktober 2026 (GVBl. 2026 Nr. 69), bis zum Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission für die Ausübung dieser Tätigkeit weiter. Sofern nicht innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Neuwahlen des Landtags die neuen Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gewählt wurden, gilt Satz 4 nicht mehr."
Artikel 3
Änderung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes
Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Übermittlung von Beschäftigtendaten zur Gewährung von Leistungen".
2. Nach § 23 wird als § 23a eingefügt:
" § 23a Übermittlung von Beschäftigtendaten zur Gewährung von Leistungen
(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten an nichtöffentliche Stellen und andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Abwicklung oder Abrechnung von Leistungen erforderlich ist, die den Beschäftigten ohne gesetzlichen Anspruch auf Grund einer Kollektivvereinbarung, einer Dienstvereinbarung oder einer Entscheidung des Dienstherrn oder Arbeitgebers gewährt werden, insbesondere Leistungen der Mobilität, der Gesundheitsförderung sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Wird die Leistung allen Beschäftigten oder abgrenzbaren Gruppen von Beschäftigten ohne individuelle Antragstellung gewährt, dürfen die Daten dieser Beschäftigten übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung ist beschränkt auf Familienname und Vorname, die Beschäftigungsbehörde, eine von der Personalnummer abweichende, eindeutige Identifikationsnummer der oder des Beschäftigten sowie das Entstehen und den Wegfall der Anspruchsberechtigung. Die übermittelnde Stelle teilt der empfangenden Stelle den Wegfall der Anspruchsberechtigung und dessen Zeitpunkt mit; der Grund des Wegfalls darf nicht mitgeteilt werden. Soweit die Erbringung der Leistung gegenüber der oder dem Beschäftigten die Einrichtung eines persönlichen Nutzerkontos oder eine unmittelbare Kontaktaufnahme durch die empfangende Stelle zwingend erfordert, darf zusätzlich die dienstliche E-Mail-Adresse übermittelt werden. Das Geburtsdatum darf nur übermittelt werden, soweit es zur eindeutigen Identifizierung der oder des Beschäftigten oder zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Die übermittelnde Stelle hat vor der Übermittlung durch Vereinbarung mit der empfangenden Stelle sicherzustellen, dass diese die übermittelten Daten
Die Einschaltung von Auftragsverarbeitern nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die empfangende Stelle bleibt unberührt.
(4) Die Beschäftigten sind vor der erstmaligen Übermittlung in geeigneter Weise über deren Zweck, die empfangende Stelle und die Kategorien der übermittelten Daten zu unterrichten; die Unterrichtung kann in allgemeiner Form erfolgen."
Artikel 4
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
In § 90 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 38), wird das Wort "bleibt" durch die Angabe "und § 23a des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleiben" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Standardbefreiungsgesetzes
§ 3 des Standardbefreiungsgesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. Nr. 8) wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Zuständigkeitsverlagerung ist die Zustimmung derjenigen Behörden einzuholen, deren Zuständigkeit durch den Antrag berührt wird."
(Stand: 23.10.2026)
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