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Regelwerk; Allgemeines

HmbSBBestVO - Hamburgische Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung
Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz

- Hamburg -

Vom 4. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 11.11.2025 S. 601)



Archiv 2004

§ 1

Sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 HmbSÜGG sind:

  1. sämtliche Bereiche, soweit Tätigkeiten mit Funktionen der Systemadministration wahrgenommen werden (Netzwerkverantwortliche),
  2. sämtliche Bereiche, soweit für die teil- oder vollautomatische Erstellung eines Verwaltungsaktes zentrale Risikomanagement-Konfigurationen oder einzelne fachliche Parameter bearbeitet werden und die Kenntnisnahme dieser Konfigurationen oder Parameter durch Unbefugte für die Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg schädlich sein kann,
  3. die Senatskanzlei,
  4. die Abteilung Justizvollzug der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz einschließlich der Justizvollzugsanstalten und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern, auch die übrigen Organisationseinheiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften,
  5. das Amt für Innere Verwaltung und Planung der Behörde für Inneres und Sport, alle Dienststellen und Liegenschaften der Polizei Hamburg sowie das Dezernat interne Ermittlungen und seine Liegenschaften, in der Feuerwehr die operativen Bereiche der Rettungsleitstelle mit Ausnahme des Führungsstabes, die Bereiche, in denen gebäudetechnische Anlagen und Ausstattung zur Sicherstellung des Betriebes der Rettungsleitstelle verortet sind, die Technikräume mit aktiver Servertechnik sowie die Sicherheits- und Empfangsarbeitsplätze in der Rettungsleitstelle,
  6. Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts,
  7. soweit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik wahrgenommen werden
    1. der Rechnungshof sowie
    2. die Hamburg Port Authority, Anstalt öffentlichen Rechts,
  8. soweit Funktionen zur Erfüllung der Sicherungs- und Obhutspflichten nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden
    1. die zentrale Fahrzeugverwahrstelle,
    2. der Landesbetrieb Hamburgische Münze,
  9. der Betriebsteil Ochsenzoll der Asklepios Klinik Nord.

§ 2

(1) § 1 gilt nicht

  1. für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 HmbSÜGG,
  2. für Teilbereiche der dort aufgeführten Bereiche, in denen sicherheitserhebliche Belange die Festlegung als sicherheitsempfindlicher öffentlicher Bereich im Sinne von § 34 Absatz 1 HmbSÜGG unter Berücksichtigung von Art und Dauer von zu bestimmenden Tätigkeiten nicht erfordern,
  3. für Einzelfälle, in denen sicherheitserhebliche Belange von der Tätigkeit unberührt bleiben oder die Tätigkeit von nur geringer Dauer ist und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 trifft die bzw. der Geheimschutzbeauftragte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 HmbSÜGG. Sie bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Dienstellenleitung. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 können durch begleitende generelle oder einzelfallbezogene Geheimschutzmaßnahmen geschaffen werden.

§ 3

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Personen aus der Tätigkeit in dem sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich nach § 1 sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten und in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, dass die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung oder Speicherung einwilligt oder beabsichtigt ist, ihr in absehbarer Zeit eine weitere Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich nach § 1 oder eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 HmbSÜGG zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.


ENDE

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