Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VwVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Hamburg -

Vom 13. März 1961
(HmbGVBl. 1961 S. 79, 136; ...; 14.04.1993 S. 83; 18.07.2001 S. 251, 252; 09.09.2003 S. 467; 11.07.2007 S. 236 07; 21.05.2013 S. 216aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011-2


zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dies Gesetz gilt, soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorschreibt,

  1. für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen auf Grund von Verwaltungsakten der zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Dienststellen, der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie solcher Stellen und Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat,
  2. abgesehen von § 57 Absatz 3 und § 63 Absatz 1 Satz 4 für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  3. für die Vollstreckung, die Vollstreckungsbehörden in Amtshilfe vornehmen, wenn das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt.

§ 2 Weiterer Geltungsbereich

(1) Dies Gesetz gilt auch,

  1. soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind, zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind,
  2. soweit durch Rechtsvorschrift die Beitreibung privat-rechtlicher Geldforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungswege zugelassen worden ist.

(2) Dies Gesetz gilt entsprechend

  1. für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt,
  3. für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen sich der Pflichtige zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen oder zu einer sonstigen Leistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

(3) Der Senat kann, soweit keine gesetzliche Regelung besteht, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  1. privatrechtliche Geldforderungen hamburgischer Verkehrs-, Versorgungs- sowie Hafen- und Umschlagsbetriebe, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg ganz oder überwiegend beteiligt ist,
  2. die Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsgelder)

nach diesem Gesetz beigetrieben werden können (Beitreibungshilfe).

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dies Gesetz gilt nicht

  1. für die Vollstreckung durch Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1426, 1427), zuletzt geändert am 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2150, 2208), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für die Vollstreckung durch die Gerichtskassen,
  3. für die Erzwingung von Anordnungen, die im Besteuerungsverfahren getroffen worden sind.

§ 4 Vollstreckungsbehörden

Der Senat bestimmt die Vollstreckungsbehörden. Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sollen nicht zu Vollstreckungsbehörden bestimmt werden.

§ 5 Vollstreckungshilfe, Amtshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden führen die Vollstreckung durch, wenn eine Stelle, die nicht selbst zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden ist, um Vollstreckungshilfe ersucht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist an das Ersuchen gebunden. Zu einer Nachprüfung des durchzusetzenden Verwaltungsakts oder der beizutreibenden Forderung ist sie nicht verpflichtet; die Verantwortung für ihre eigenen Amtshandlungen bleibt unberührt.

(3) Bei der Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 6 Vollziehungsbeamte

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten vorbehalten.

(2) Der Vollziehungsbeamte muss einen Dienstausweis bei sich führen. Er hat ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Dem Pflichtigen und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag ist vorzuzeigen.

§ 7 Betreten von Wohnungen, Durchsuchungen

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, Wohnungen, Betriebsräume und sonstigen Besitz des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben das Recht zum Betreten auch der Gläubiger, zugeteilte Hilfspersonen, hinzugezogene Zeugen, Sachverständige und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.

§ 8 Widerstand gegen die Vollstreckung

(1) Widerstand gegen die Vollstreckung, auch durch Dritte, darf mit Gewalt gebrochen werden.

(2) Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Vollziehungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.

§ 9 Hinzuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen des Pflichtigen weder der Pflichtige noch eine seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte einen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 10 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

§ 11 Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

  1. den Ort und die Zeit der Aufnahme,
  2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. die Namen hinzugezogener Zeugen,
  5. die Unterschriften der Personen zu Ziffer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
  6. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

§ 12 Verweisungen, Fristen

(1) Soweit in diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozessordnung verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit sie den Befugnissen der Vollstreckungsbehörde und des Vollziehungsbeamten entgegenstehen.

Zweiter Teil
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 14 Zwangsmittel

Die in § 1 Buchstabe a) genannten Stellen sind berechtigt, Verwaltungsakte, die auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, mit den nachstehenden Zwangsmitteln durchzusetzen:

  1. Ersatzvornahme (Ausführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung durch die Vollstreckungsbehörde oder in ihrem Auftrage durch eine andere Stelle oder durch einen Dritten),
  2. Festsetzung eines Zwangsgeldes,
  3. unmittelbarem Zwang,
  4. Erzwingungshaft.

§ 15 Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel des § 14 sind so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen.

(2) Die Zwangsmittel dürfen so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 16 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist

  1. derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,
  2. sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.

§ 17 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

(1) Die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger (§ 16 Absatz 1 Buchstabe b) darf erst beginnen, nachdem er von dem durchzusetzenden Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass Verwaltungszwang gegen ihn angewandt werden kann.

(2) Eine Vollstreckung, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hatte, darf gegen den Rechtsnachfolger ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

§ 18 Voraussetzungen für die Anwendung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel dürfen erst angewandt werden, wenn

  1. der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder
  2. die sofortige Vollziehung schriftlich angeordnet worden ist oder
  3. dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsakts gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 14 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können. Fristsetzung und Hinweis können mit dem Verwaltungsakt verbunden werden.

(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) bedarf es eines Hinweises nicht.

§ 19 Kosten der Ersatzvornahme

(1) Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Pflichtigen zu erstatten. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde nach ihren Aufwendungen festgesetzt. Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vollstreckungsbehörde ihre Aufwendungen und die Aufwendungen der anderen Stelle nach Pauschsätzen feststellt. Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.

§ 20 Festsetzung des Zwangsgeldes

(1) Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Festsetzung wird wirksam, wenn der Pflichtige die ihm obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 vorliegen.

(2) Der Höchstbetrag eines Zwangsgeldes ist 25.000 Euro.

§ 21 Wegnahme

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Hat der Pflichtige eine Person herauszugeben, so kann der Vollziehungsbeamte sie jedem wegnehmen, bei dem sie angetroffen wird.

(3) Wird die Sache oder die Person beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo die Sache (oder die Person) sich befinde.

(4) Dem Antrag an das Amtsgericht, dem Pflichtigen die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 883 Absatz 3, 899, 900 Absätze 1, 3 und 5, 901, 902, 904 bis 906, 908 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 22 Zwangsräumung

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben oder zu räumen, so können er und die seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.

(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie vom Vollziehungsbeamten weggeschafft und dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, seinem Bevollmächtigten oder einer seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Pflichtige noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte die beweglichen Sachen zu verwahren oder verwahren zu lassen. Der Pflichtige ist zu benachrichtigen und aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös beim Amtsgericht Hamburg hinterlegen.

§ 23 Vorführung

(1) Hat der Pflichtige nach gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, ist er aber nicht erschienen, so kann er zwangsweise vorgeführt werden, wenn er in der Vorladung darauf hingewiesen worden war. Unter entsprechender Voraussetzung kann eine Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die Vorführung darf nur von einem Bediensteten angeordnet werden, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst erworben hat.

(3) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch für die Dauer von vierundzwanzig Stunden.

§ 24 Erzwingungshaft

Eine Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn ein vorher angewandtes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und wenn seine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht. Die Erzwingungshaft wird für mindestens einen Tag angeordnet.

§ 25 Verfahren

(1) Die Erzwingungshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das Verwaltungsgericht angeordnet.

(2) Die Verhaftung des Pflichtigen ist durch einen Vollziehungsbeamten vorzunehmen. Sie ist erst zulässig, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar geworden ist. Die §§ 904 bis 906, 909 Satz 2 und 910 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Kosten der Haft sind vom Pflichtigen zu erstatten. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde festgesetzt.

§ 26 Einstellung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen,

  1. wenn der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
  2. wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt worden ist,
  3. wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder
  4. wenn weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht offenbar nicht zu erwarten sind.

(2) Der Vollziehungsbeamte ist zur Einstellung nur verpflichtet, wenn ihm Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt.

§ 27 Ausnahmen bei Gefahrenabwehr

Bei der Ersatzvornahme und bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann von den Bestimmungen der §§ 6 Absätze 1 und 3, 7 Absatz 2, 9, 10, 17 Absatz 1, 18 und 22 Absatz 1 abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann oder wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist oder wenn eine rechtswidrige Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, anders nicht verhindert werden kann.

§ 28 Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet worden, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass

  1. der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
  2. der Pflichtige in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
  3. er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts zur Abgabe der Erklärung befugt ist.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 41 ist anzuwenden.

§ 29 Übertragung des Eigentums

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums an einer Sache verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 28 anzuwenden.

(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass der Vollziehungsbeamte die Sache in Besitz nimmt ohne Rücksicht darauf, wer das Eigentum erwerben soll. § 21 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe der Sache zu überweisen. Die §§ 57 bis 65 sind entsprechend anzuwenden.

Dritter Teil
Beitreibung von Geldforderungen

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 30 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist,

  1. wer eine Geldleistung schuldet,
  2. wer für eine Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

(2) Wer eine Leistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dies Vermögen zu dulden; er ist insoweit Pflichtiger.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden. Er ist insoweit Pflichtiger. Zugunsten des Gläubigers gilt als Eigentümer des Grundstücks oder als Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümer oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.

(4) Wird jemand nach Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Absatz 2 auf Grund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des Gläubigers herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Soweit der Gläubiger Einwendungen nicht stattgibt, ist die Klage bei dem ordentlichen Gericht zulässig. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gläubigers zu erheben und gegen den Gläubiger zu richten. Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

§ 31 Einwendungen des Erben

Einreden des Erben nach den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen der Vollstreckung in den Nachlass nicht entgegen, wenn der beizutreibenden Forderung ein Vorrecht nach § 61 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 der Konkursordnung zusteht.

§ 32 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.

§ 33 Vollstreckung gegen Dritte 07

Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, Lebenspartner oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu der Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die Vorschriften der §§ 737, 740, 741, 743 und 747 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden, jedoch tritt an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels die Anordnung nach Satz 1.

§ 34 Vollstreckung nach dem Tode des Pflichtigen

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Pflichtigen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlass fortgesetzt.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Pflichtigen erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§ 35 Beginn der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Pflichtige zur Leistung aufgefordert worden ist oder, soweit dies gesetzlich zugelassen ist, sich selbst veranlagt hat und seit der Aufforderung oder der Selbstveranlagung mindestens eine Woche verstrichen ist.

(2) Bei Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschlägen und Kosten) bedarf es der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

§ 36 Mahnung

(1) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Pflichtige mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche gemahnt werden. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zuzusenden.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht bei der Beitreibung eines Zwangsgeldes sowie von Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschlägen und Kosten).

§ 37 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit

  1. der Bescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
  2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
  3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
  4. ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,
  5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
  6. die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und e) sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

(4) Erhebt der Pflichtige Einwendungen gegen eine Forderung, die auf Grund von § 2 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 3 beigetrieben wird, und macht er die Einwendungen glaubhaft, so kann die Vollstreckungsbehörde auf seinen Antrag die Vollstreckung einstellen. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass er Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen den Gläubiger erhoben hat, oder wenn seine Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.

§ 38 Drittwiderspruch

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich beim Landgericht Hamburg oder bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird sie gegen den Gläubiger und den Pflichtigen gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

§ 39 Ausführung der Vollstreckung

Soweit eine Vollstreckung nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten ist, ist sie durch einen Vollziehungsbeamten auszuführen.

§ 40 Eidesstattliche Versicherung 07

(1) Erscheint die Vollstreckung als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen erfolglos geblieben, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seinen Lebenspartner, vor oder während der Lebenspartnerschaft, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an den Ehegatten oder den Lebenspartner einer dieser Personen,
  2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,
  3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten oder Lebenspartners.

(2) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 906, 908 bis 910 und 913 bis 915 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 41 Erteilung von Urkunden

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.

Zweites Kapitel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 42 Pfändung

(1) In das bewegliche Vermögen wird durch Pfändung vollstreckt. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(2) Gegen die Pfändung kann sich der Pflichtige nur schützen, wenn er nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist oder dass er die Leistung erbracht hat.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 43 Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigem dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Konkurs diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Bei gleichzeitiger Pfändung stehen die Pfandrechte einander gleich.

§ 44 Ausschluss der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 45 Vorzugsweise Befriedigung

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. § 38 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung in Sachen

§ 46 Verfahren bei der Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten oder Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) Die §§ 739, 811 bis 813 Absätze 1 bis 3 und 813a mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 4 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 38 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 48 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 49 Verwertung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.

(2) Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Pflichtigen.

§ 50 Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich der Pflichtige damit einverstanden erklärt hat oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen.

§ 51 Versteigerungsverfahren

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach den §§ 817 Absätze 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Versteigerer gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 56 Absatz 4).

§ 52 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 53 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Pflichtigen abzugeben.

§ 54 Früchte auf dem Halm

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Sie können getrennt oder ungetrennt versteigert werden. Der mit der Versteigerung Beauftragte hat sie ernten zu lassen, wenn er sie getrennt versteigern will.

§ 55 Andere Verwertung

Auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als vorstehend bestimmt, zu verwerten ist.

§ 56 Mehrfache Pfändung

(1) Wenn dieselbe Sache im Auftrage verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher mehrfach gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Verwertet wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der Beteiligten verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet ist.

Dritter Abschnitt
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 57 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn der Pflichtige oder der Drittschuldner außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Pflichtige und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben, selbst Pfändungsverfügungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 58 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen erworben wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

§ 59 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe durch Vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen hat. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 60 Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister, sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzblatt I Seite 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

§ 61 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Im Übrigen gilt § 60 Absätze 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzblatt I Seite 57).

§ 62 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 63 Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Sie ist dem Pflichtigen und dem Drittschuldner mitzuteilen. § 57 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zugunsten des Drittschuldners dem Pflichtigen gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.

(3) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft nach den Bestimmungen des Zweiten Teils erzwingen. Sie kann dem Pflichtigen die Urkunden durch einen Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen; § 21 Absätze 3 und 4 ist anzuwenden.

(4) Hat ein Dritter Urkunden, so kann der Gläubiger den Anspruch des Pflichtigen auf die Herausgabe geltend machen.

§ 64 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat der Drittschuldner dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung der im § 57 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.

(3) Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.

(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 65 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie anders als durch Überweisung zu verwerten ist. § 63 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 66 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 57 bis 65 die folgenden Vorschriften:

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren Antrag bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Pflichtigen aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Pflichtigen erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Vollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(4) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffbauregister eingetragen ist oder in dies Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

§ 67 Pfändungsbeschränkungen und -verbote

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz.

§ 68 Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853, 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen.

§ 69 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Pflichtigen das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist eine Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 860, 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Drittes Kapitel
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 70 Verfahren

(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dies Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen.

(2) Die Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.

(3) Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 35 und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.

§ 71 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 30 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Viertes Kapitel
Arrest, Verwertung von Sicherheiten

§ 72 Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Beitreibung von Forderungen kann die Vollstreckungsbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Nichtige die Vollziehung des Arrestes hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. 4Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht Hamburg.

(2) Der Arrest darf nur von einem Bediensteten angeordnet werden, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst erworben hat.

(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest unter entsprechender Anwendung von Bestimmungen der §§ 42 bis 71 dieses Gesetzes sowie der §§ 930 bis 932, 934 der Zivilprozessordnung, bei eingetragenen Luftfahrzeugen unter entsprechender Anwendung des § 99 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 73 Verwertung von Sicherheiten

(1) Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz erzwingbar oder beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann die Vollstreckungsbehörde Sicherheiten, die dem Gläubiger gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen über die Beitreibung verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Verfügung der Vollstreckungsbehörde ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht bekannt gegeben worden und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Vierter Teil
Besondere Vorschriften

§ 74 Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung, Wegnahme und Beitreibung von Geldforderungen

(1) Erstreckt sich die Zwangsräumung (§ 22) auf bewohnte Räume, so können der Pflichtige und jede seinem Haushalt angehörende Person, die in ihrem Wohnrecht betroffen werden würden, beim Verwaltungsgericht befristeten Aufschub beantragen. Der Aufschub ist zu gewähren, wenn die Gründe des Betroffenen derart zwingend sind, dass sie selbst unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einen vorübergehenden Aufschub unabweisbar erscheinen lassen.

(2) Bei der Beitreibung von Geldforderungen und in den Fällen des § 21 hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Pflichtigen eine Maßnahme der Vollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben oder die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter Abwägung der öffentlichen Interessen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Pflichtigen bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt.

(3) Der Vollziehungsbeamte kann die Wegnahme (§ 21) bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, jedoch nicht länger als eine Woche aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 2 glaubhaft gemacht werden und dem Pflichtigen die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidungen aufheben oder ändern, wenn sich die Sachlage ändert.

§ 75 Rechtsbehelfe

(1) Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte richten sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absätze 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in seiner jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt oder gegen die ihr zugrunde liegende Forderung sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.

§ 76 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die Kosten trägt der Pflichtige.

(3) Die Kosten sind auf 0,10 Euro aufzurunden. Werden Kosten nach dem Wert des Gegenstandes einer Amtshandlung berechnet, so ist der Zeitpunkt, in dem die Kostenpflicht entsteht, für die Berechnung maßgebend.

(4) Die Kostenforderung verjährt zugleich mit der Hauptforderung, im Übrigen in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. Durch die Verjährung erlischt der Anspruch. Auf die Hemmung und auf die Unterbrechung der Verjährung ist § 22 Absätze 3 bis 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(5) Auf die Verpflichtung mehrerer Personen zur Zahlung derselben Gebühr, auf Rückzahlung und Verrechnung sowie auf Stundung, Niederschlagung und Erlass sind § 9 Absatz 7, § 20 und § 21 des Gebührengesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 77 Kostenordnung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kostenordnung) zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) Die Kostenordnung muss feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Gebührensätze vorschreiben. Ist dies nicht möglich, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.

(3) In der Kostenordnung kann bestimmt werden, dass

  1. bei der Ersatzvornahme durch einen Dritten ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,
  2. die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,
  3. eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Beamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,
  4. die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen,
  5. bei der Vollstreckungshilfe, der Amtshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende Stelle die Auslagen zu erstatten hat, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können,
  6. bei der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen hat, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.

Fuenfter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 78

(1) Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 sowie der §§ 4, 19 und 77 treten am 1. April 1961 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juni 1961 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden entgegenstehende und gleich lautende Vorschriften aufgehoben, insbesondere

b) das Gesetz, betreffend Zulassung des Verwaltungszwangsverfahrens für den Hamburger Gaswerken, G.m.b.H., und den Hamburger Wasserwerken, G.m.b.H., geschuldete Leistungen, vom 25. Juli 1923 in Verbindung mit der Achten Ausführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. August 1941 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1923 Seite 749, Hamburgisches Verordnungsblatt 1941 Seite 72),

d) die §§ 55 bis 57 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preussische Gesetzsammlung Seite 77),

e) das Gesetz über die Ausübung des Verwaltungszwanges durch die Hamburger Freihafen-Lagerhaus-Gesellschaft vom 11. Mai 1935 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125),

h) die Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren in der Fassung vom 20. Juni 1939 mit Änderungen vom 11. Juni 1941, 28. Mai 1942 und 21. Juni 1954 (Hamburgisches Verordnungsblatt 1939 Seite 68, 1941 Seite 53, 1942 Seite 19, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1954 Seite 33),

o) die in Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 952) aufgeführten Gesetze und Verordnungen, soweit sie für die Vollstreckung im Verwaltungswege gelten.

ENDE

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