Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Reform der Bezirksverwaltung

Vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.07.2006 S. 404)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung

Das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

alt neu
 "Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG)".

2 § 1 erhält folgende Überschrift: "Zielsetzung".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Bezirksabgeordnete" durch die Wörter "Mitglieder der Bezirksversammlung" ersetzt.

3.2 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.3.1 In Satz 2 werden die Wörter "Der oder die" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

3.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 

"Die oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung."

3.3.3 Satz 4 wird gestrichen.

4. § 3a erhält folgende Fassung:

alt neu
 

" § 3a Freihaltung von Fahrtkosten

Zur Abgeltung der den Mitgliedern der Bezirksversammlung entstehenden Fahrtkosten erhalten sie jeweils eine Pauschale in Höhe von monatlich 51 Euro als Aufwandsentschädigung."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird aufgehoben.

5.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

5.3 Im neuen Absatz 2 wird die Zahl "1093" durch die Zahl "1218" ersetzt.

5.4 Im neuen Absatz 1 werden die Wörter "parlamentarische Aufgaben" durch die Wörter "Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung" ersetzt.

5.5 In den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung "Absatz 4" durch die Bezeichnung "Absatz 2" ersetzt.

5.6 Im neuen Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Präsidentin oder dem" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

"1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. der Ehegatte oder Lebenspartner,".

1.1.2 Hinter Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6 a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,".

1.2 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;  "1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung "Absatz 2 Satz 3" durch die Bezeichnung "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

Im § 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 32), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf die Jugendhilfeausschüsse sind die Bestimmungen des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder, zur Befangenheit und zur Beanstandung, ergänzend anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Meldegesetzes

Das Hamburgische Meldegesetz in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 527), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird hinter Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

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