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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
- Hamburg -

Vom 1. Juni 2010
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 11.06.2010 S. 416)



Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 439), wird verordnet:

Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), geändert am 26. August 2008 (HmbGVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 14 wird folgender Eintrag zu Teil 3 eingefügt:

"Teil 3
Volksentscheid außerhalb einer Wahl

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 15 Abstimmungsleitungen

§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen

Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen

§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses

§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen

§ 19 Versand der Abstimmungsunterlagen

§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis

§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis

§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses

§ 23 Abstimmungsscheine

Abschnitt 3
Abstimmungshandlung

§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung

§ 25 Ausstattung des Abstimmungsraumes

§ 26 Beginn der Abstimmungshandlung

§ 27 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung

§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen

§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung

Abschnitt 4
Briefabstimmung

§ 31 Briefabstimmung

§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe

Abschnitt 5
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung

§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 35 Auszählung der Stimmzettel

§ 36 Ungültige Stimmen

§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis

§ 38 Abstimmungsniederschrift

§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung

§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 41 Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Abschnitt 6
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren

§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts

§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist

§ 44 Erklärungsberechtigte Person

§ 45 Prüffähige Abrechnung".

1.2 Der Eintrag " § 44 Schlussbestimmung" wird durch den Eintrag " § 46 Schlussbestimmung" ersetzt.

2. Hinter § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:

Teil 3
Volksentscheid außerhalb einer Wahl

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 15 Abstimmungsleitungen

Die zuständige Behörde macht die Namen der Landesabstimmungsleitung und der Bezirksabstimmungsleitungen sowie ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.

§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen

(1) Die Landesabstimmungsleitung hat die Abstimmungsstellen im Benehmen mit den Bezirksabstimmungsleitungen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksentscheid zu beteiligen. In den Abstimmungsstellen werden ein oder mehrere Abstimmungsräume bereitgestellt.

(2) Die Abstimmungsräume sollen von der zuständigen Behörde nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksentscheid möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsstellen barrierefrei sind.

(3) Für die Briefabstimmung richten die Bezirksabstimmungsleitungen Briefabstimmungsstellen ein.

(4) Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg besetzt. Bei Bedarf können die Bezirksabstimmungsleitungen ergänzend ehrenamtliche Hilfskräfte als weitere Bedienstete hinzuziehen, die für ihre Tätigkeit in einer Abstimmungsstelle 150 Euro und in einer Briefabstimmungsstelle 100 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten. Werden ehrenamtliche Hilfskräfte eingesetzt, so verpflichtet die Bezirksabstimmungsleitung diese zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen

§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses

Die zuständige Behörde legt für den Versand der Abstimmungsunterlagen ein vorläufiges elektronisches Abstimmungsverzeichnis an. Das endgültige elektronische Abstimmungsverzeichnis wird am Abstimmungstag erstellt. Das Abstimmungsverzeichnis enthält für jede stimmberechtigte Person Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie die Kontrollnummer des Abstimmungsscheins. Es darf Felder für Vermerke über die Stimmabgabe, die Briefabstimmung und für Bemerkungen enthalten.

§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen

(1) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle im Melderegister erfassten Personen einzutragen, die am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Abstimmungsberechtigte, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde in das Abstimmungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Abstimmungsvoraussetzungen vorliegen.

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