Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung
- Hamburg -

Vom 1. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 34 vom 04.07.2014 S. 249)



Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2015

In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 545, 567), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

2.1.1 erster Gebührensatz 1,25
zweiter Gebührensatz 241,--
2.2.2.2 erster Gebührensatz 1,25
zweiter Gebührensatz 241,--

§ 2
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2016

In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

2.1.1 erster Gebührensatz 2,26
zweiter Gebührensatz 436,--
2.2.2.2 erster Gebührensatz 2,26
zweiter Gebührensatz 436,--

§ 3
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2017

In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 2 dieser Verordnung, treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

2.1.1 erster Gebührensatz 3,63
zweiter Gebührensatz 702,--
2.2.2.2 erster Gebührensatz 3,63
zweiter Gebührensatz 702,--

§ 4
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2018

In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 3 dieser Verordnung, treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

2.1.1 erster Gebührensatz 4,25
zweiter Gebührensatz 822,--
2.2.2.2 erster Gebührensatz 4,25
zweiter Gebührensatz 822,--

§ 5
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2019

In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 4 dieser Verordnung, treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

2.1.1 erster Gebührensatz 4,76
zweiter Gebührensatz 921,--
2.2.2.2 erster Gebührensatz 4,76
zweiter Gebührensatz 921,--

§ 6
Änderung der Umweltgebührenordnung zu 1. Januar 2020

In Anlage 2, Abschnitt 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 5 dieser Verordnung, treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

2.1.1 erster Gebührensatz 5,09
zweiter Gebührensatz 985,--
2.2.2.2 erster Gebührensatz 5,09
zweiter Gebührensatz 985,--

§ 7
Schlussbestimmungen

(1) § 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. § 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. § 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. § 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. § 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. § 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

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(Stand: 26.04.2021)

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