Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts
- Hamburg -

Vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 11.07.2014 S. 269)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 100), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Eintrag zu § 55 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien".

b) Der Eintrag zu § 58 erhält folgende Fassung: " § 58 Fernstudium; Online-Kurse

d) Hinter dem Eintrag zu § 79 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 79a Erweitertes Präsidium".

e) Hinter dem Eintrag zu § 92 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 92a Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten".

f) Hinter dem Eintrag zu § 96 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 96a Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge".

g) Im Achten Teil wird hinter dem Eintrag zu § 117 folgender Eintrag eingefügt:

" § 117a Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising".

h) Hinter dem Eintrag zu § 123 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 123a Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren".

i) Im Zehnten Teil Zweiter Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 126a folgender Eintrag eingefügt:

" § 126b Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen".

2. bleibt leer

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Hochschulen untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen."

c) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung des Anteils von Frauen in allen Bereichen bei, in denen diese unterrepräsentiert sind. Sie wirken darauf hin, dass die für die weiblichen Hochschulmitglieder bestehenden Nachteile beseitigt werden. Sie stellen insbesondere Frauenförderpläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Frauenförderung nach diesem Gesetz vor.  "(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor."


f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und erarbeiten besondere Angebote für diese Personengruppe. Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Studienerfolg dieser Personen zu verbessern."

bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Hochschulen" ersetzt.

g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und von behinderten Studierenden" gestrichen.

bb) Sätze 2

Sie fördern die Integration behinderter Studierender und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich.

und 4

Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.

werden gestrichen.

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