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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

Vom 3. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 09.06.2015 S. 105)



Der Senat verkündet das nachfolgende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Zehntes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 25g werden folgende Einträge eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Bürgerschaftsreferendum

§ 25h Bürgerschaftsreferendum

§ 25i Tag der Abstimmung

§ 25j Gegenvorlage

§ 25k Abstimmungsbenachrichtigung

§ 25l Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 25m Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren".

1.2 Im bisherigen Eintrag zum Sechsten Abschnitt wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.

1.3 Im bisherigen Eintrag zum Siebenten Abschnitt wird das Wort "Siebenter" durch das Wort "Achter" ersetzt.

2. Hinter § 25g wird folgender neuer Sechster Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Bürgerschaftsreferendum

§ 25h Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4 b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.

§ 25i Tag der Abstimmung

Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach § 25 h Absatz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstimmungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier Monate ab dem Beschluss nach § 25 h Absatz 1 nicht unterschreiten.

§ 25j Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25 h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25 h Absatz 1. Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist (§ 16 Absatz 1) oder deren Eintragungsfrist (§ 6 Absatz 2) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25 h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

§ 25k Abstimmungsbenachrichtigung

(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst

  1. die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,
  2. den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,
  3. ein Informationsheft.

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