Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
- Hamburg -

Vom 7. Juli 2015
(HmbGVBl. Nr. 29 vom 14.07.2015 S. 161)



Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 3. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 105), wird verordnet:

§ 1

Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 278, 319), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 54 werden folgende Einträge eingefügt:

"Teil 5
Bürgerschaftsreferendum

§ 54a Durchführung

§ 54b Gegenvorlage

§ 54c Informationsheft".

1.2 Im bisherigen Eintrag zu Teil 5 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" und in dem bisherigen Eintrag zu Teil 6 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle " § 5 Absatz 1" durch die Textstelle " § 4 Absatz 3" ersetzt.

gültig ab 1. November 2015
3. In § 6 Absatz 3 wird die Textstelle " § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42)," durch die Textstelle " § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711)," ersetzt.

4. § 15 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Auf eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 werden Arbeitsentgelt, Bezüge und sonstige Einkünfte aus jeder Art von Dienstverhältnis angerechnet, wenn sie trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden. "Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Abstimmungsstellen" durch die Wörter "die Anzahl und die Verteilung der Abstimmungsstellen" ersetzt.

5.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "von der zuständigen Behörde nach Absatz 2" durch das Wort "nach" ersetzt.

6. In § 32 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Am Abstimmungstag dürfen die Stimmzettelumschläge zur Beschleunigung der Auszählung unter Wahrung der Öffentlichkeit vor dem Ende der Abstimmungshandlung geöffnet werden. Die Stimmzettelumschläge sind bis zum Ende der Abstimmungshandlung in versiegelten Verpackungseinheiten zu verwahren. Vor dem Ende der Ab stimmungshandlung dürfen die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen nicht entnommen und nicht eingesehen werden."

7. Hinter § 54 wird folgender neuer Teil 5 eingefügt:

"Teil 5

Bürgerschaftsreferendum

§ 54a Durchführung

Für die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums sind die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 54b Gegenvorlage

(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Beifügung einer zustande gekommenen Volksinitiative als Gegenvorlage zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Muster der Anlage 4 zu gestalten. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.

(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften findet § 2 entsprechende Anwendung.

§ 54c Informationsheft

(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Aufnahme einer Stellungnahme in das Informationsheft zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Muster der Anlage 5 zu gestalten. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.

(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften findet § 2 entsprechende Anwendung."

8. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.

9. In § 56 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1 Absatz 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Absatz 2, § 54b Absatz 1 und § 54c Absatz 1)" ersetzt und die Wörter "und Referendum" werden durch die Textstelle ", Referendum und Bürgerschaftsreferendum" ersetzt.

10. In § 58 Absatz 1 wird das Wort "Sechsten" durch das Wort "Siebenten" ersetzt.

11. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.

12. Es werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:

§ 2

§ 1 Nummer 3 tritt am 1. November 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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