Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 23.12.2016 S. 519)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

Die Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:

alt neu
 
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 a) Abschriften, Ausfertigungen und Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen,
amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und dergleichen für jede angefangene Seite
3,-
Im Falle besonderen Aufwandes, z.B. bei fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem
Inhalt, tabellarischen Aufstellungen, schwer lesbaren Texten für jede angefangene Seite
6,-
b) Maschinelle Vervielfältigungsarbeiten je Seite 1,-
mindestens jedoch je Auftrag 5,-
2   Fotokopien je Seite  
a) bis zu einem Format von 210 x 297 mm (DIN A4) bei Selbstherstellung durch den Benutzer  

0,15

in den übrigen Fällen 0,50
b) für größere Formate 1,-
3   Beglaubigungen  
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln
und Lichtbildern

2,50
bis 50,-
b) von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit nicht Buchstabe c zur Anwendung gelangt, je Seite 3,00
bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite 5,00
bis 50,-
c) von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat,
ohne Rücksicht auf die Zahl der Seiten....

3,00
4   Bescheinigungen  
a) Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden 10,-
bis 2.550,-
b) sonstige Bescheinigungen 2,50
bis 100,-
5   Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen
im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1
 
a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde 100,-
bis 12.800,-
b) sonstige Amtshandlungen 5,-
bis 1.000,-
6   Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a Verwaltungsgerichtsordnung  
a) bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in
einer Gebührenordnung
25,50 bis zu einem Viertel der für das Widerspruchverfahren vorgesehenen Gebühr,
b) in allen übrigen Fällen 15,-
bis 500,-
7   Erfolglose Widerspruchsverfahren  
a) bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung
eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
25,50 bis zur vollen für die angefochtene oder bebeantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
b) in allen übrigen Fällen 15,-
  bis 2.000,-
"Anlage
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form ... 10,-
bis 250,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form 10,-
bis 250,-
3 Kopien und Ausdrucke
a) schwarzweiß bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4) bei Herstellung durch die Kosten schuldnerin oder den Kostenschuldner je Seite 0,15
in den übrigen Fällen

für die ersten 10 Seiten je Seite

0,90
für jede weitere Seite 0,30
b) farbig bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4)
für die ersten 10 Seiten je Seite
1,30
für jede weitere Seite 0,60
c) bei größeren Formaten je Seite. 1,50
bis 15,-
4 Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern 10,-
bis 100,-

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