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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 437)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

Nummer 4 Buchstabe b der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:

Alt:

" b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten je Seite 1,-
bis 15,-
je zu beglaubigendem Dokument mindestens 4,-".


Neu:

" b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Vervielfältigungen je Seite 1,-
bis 15,-
je Ausgangsdokument mindestens 4,-".

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 192455

ENDE

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