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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften aus dem Bereich der Finanzbehörde
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 888)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung des Gebührengesetzes

Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2 Buchstabe a zweiter Gebührensatz 500,-

Nummer 2 Buchstabe b 1.000,-

2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"3 Kopien und Ausdrucke
a) schwarzweiß bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4) bei Herstellung durch die Kosten schuldnerin oder den Kostenschuldner je Seite 0,15
in den übrigen Fällen

für die ersten 10 Seiten je Seite

0,90
für jede weitere Seite 0,30
b) farbig bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4)
für die ersten 10 Seiten je Seite
1,30
für jede weitere Seite 0,60
c) bei größeren Formaten je Seite. 1,50
bis 15,-".

Neu:

"3 Kopien, Ausdrucke und Scans
a) schwarzweiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3)
für die ersten 10 Seiten je Seite . 0,60
für jede weitere Seite 0,30
b) bei größeren Formaten als DIN A3 je Seite 1,50
bis 15,-".

Artikel 2

Auf Grund von § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), § 62 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), und § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen

In § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen vom 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt geändert am 29. August 2006 (HmbGVBl. S. 493), wird der Gebührenrahmen "25 Euro bis 130 Euro" durch den Gebührenrahmen "25 Euro bis 500 Euro" ersetzt.

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Zahlungspflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 212766

ENDE

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(Stand: 30.12.2021)

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