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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
- Hamburg -

Vom 22. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 28.06.2022 S. 399)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022

§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2022

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2022 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

§ 2 Grundsteuerhebesätze 2022

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

  1. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
  2. für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "eine Nachkommastelle" durch die Wörter "volle Cent" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 1 gilt:
  1. Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Wohnfläche, wird die Äquivalenzzahl für den darüber hinaus gehenden Teil der Fläche nur zu 50 vom Hundert (v. H.) angesetzt, wenn die Gebäude mindestens zu 90 v. H. der Wohnnutzung dienen und soweit kein Fall nach Nummer 2 erster Halbsatz vorliegt,
  2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v. H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die 10.000 m2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/ m2) 0,7; in den Fällen nach Nummer 1 wird die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens bis zum Zehnfachen der Wohnfläche stets zu 100 v. H. angesetzt.
"Abweichend von Satz 1 gilt:
  1. Dienen die Gebäude mindestens zu 90 vom Hundert (v. H.) der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 v. H. angesetzt,
  2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v. H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die 10000 m2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/m2)0,7; höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro/m2,
  3. sind die Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 erfüllt, wird
    1. für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche Satz 1,
    2. für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und 10000 m2 nicht überschreitet, Nummer 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,02 Euro/m2 und
    3. im Übrigen Nummer 2

angewendet."

3. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. "(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die gesamte wirtschaftliche Einheit prägt oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 DSchG vorliegt."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Grund und Boden entfallender Anteil nach oben abweicht" durch die Wörter "Grund und Boden entfallender Anteil abweicht" ersetzt.

4.2 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle " § 4 Absätze 3 und 5" durch die Textstelle " § 4 Absätze 3 und 4" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichende Regelungen "Ergänzende Regelungen".

5.2 In Absatz 3 wird die Textstelle " § 1 Absatz 4," gestrichen.

6. In § 11 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dieses Gesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes."

7. § 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

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