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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften aus dem Bereich der Finanzbehörde
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 616)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung des Gebührengesetzes

In der Anlage zum Gebührengesetz wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9 Berücksichtigung der Umsatzsteuer

Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer bei den Gebühren und Auslagen insbesondere nach den Nummern 3 bis 5 und Nummer 6 Buchstabe b zu berücksichtigen."

Artikel 2

Auf Grund von § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), § 62 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), und § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen

Die Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen vom 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:

" § 3 Umsatzsteuer

Soweit die den Gemeinkostenzuschlägen zugrundeliegende Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer in diesen Fällen zu berücksichtigen."

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Zahlungspflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID: 222753

ENDE

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(Stand: 30.12.2022)

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