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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- Hamburg -

Vom 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 63 vom 30.12.2022 S. 659)


Artikel 1
HmbAGBtOG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes

§ 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Ein rechtsfähiger Verein ist auf Antrag als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn

  1. er die in § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes ( BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen erfüllt,
  2. er seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg rechtlich betreuen will,
  3. er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügt,
  4. er den Nachweis erbringt, dass seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
  5. er über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche Beschäftigte einschließlich des Leitungspersonals verfügt,
  6. er erklärt, die Pflichten nach § 2 zu erfüllen und
  7. die zuständige Behörde feststellt, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bedarf an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BtOG (Querschnittsaufgaben) durch den Verein besteht.

(2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben und zur Sicherstellung der gleichmäßigen Verfügbarkeit von wahrgenommenen Querschnittsaufgaben auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg legt die zuständige Behörde befristet auf jeweils drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig

  1. in einem bestimmten Bezirk,
  2. in zwei bestimmten Bezirken oder
  3. bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe

tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat.

§ 2 Pflichten anerkannter Betreuungsvereine Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Behörde gegenüber jährlich jeweils bis zum 31. März sowie auf Anforderung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden,
  2. der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über die wahrgenommenen Aufgaben, die Beschäftigten und die Einnahmen und Ausgaben enthält,
  3. der zuständigen Behörde zu ermöglichen, stichprobenartig die Verwaltung des Vereins zu prüfen oder, bei begründetem Anlass auf Kosten des Vereins, Prüfungen vornehmen zu lassen,
  4. jeweils zum Ende eines Quartals Daten zu statistischen Zwecken, insbesondere zu ihrer Beratungstätigkeit, vorzulegen,
  5. mit Behörden, Institutionen, Arbeitsgemeinschaften, anderen anerkannten Betreuungsvereinen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten und
  6. Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Beschäftigten an Trägerinnen oder Trägern von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung von Personen, für die der Betreuungsverein oder eine oder einer seiner Beschäftigten als Betreuungsperson bestellt ist, tätig sind, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich offen zu legen.

§ 3 Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine

(1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erhalten anerkannte Betreuungsvereine auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 Satz 1 BtOG.

(2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 1 und 2 erfüllt, erhält eine jährliche finanzielle Mindestausstattung in Höhe von

  1. 45.000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent mindestens einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt,
  2. 90.000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent von mindestens zwei Vollzeitkräften zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt, oder
  3. 22.500 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent einer Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt.

(3) Ein nach Absatz 2 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält darüber hinaus eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Querschnittsaufgaben, insbesondere für die

  1. Durchführung von Veranstaltungen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbildung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuungspersonen,
  2. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen.

(4) Ein nach den Absätzen 2 und 3 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält eine jährliche finanzielle Ausstattung in Höhe von nicht mehr als

  1. 85.000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 1,
  2. 170.000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 oder
  3. 42.500 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(5) Der Anspruch auf die finanzielle Mindestausstattung nach Absatz 2 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines Jahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen 18 Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3 kann halbjährlich jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird.

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