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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
- Hamburg -
Vom 17. Oktober 2023
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 24.10.2023 S. 335)
Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet:
Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 7. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu Teil 6 wird das Wort "Datengeheimnis" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.
1.2 Der Eintrag zu § 55 erhält folgende Fassung " § 55 Datenschutz".
1.3 Der Eintrag zu § 59 wird gestrichen.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 werden die Wörter "in Hamburg" gestrichen.
2.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Eintragungsstelle" das Wort "schriftlich" eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird hinter dem Wort "nicht" die Textstelle "von der eintragungsberechtigten Person oder im Fall des § 10 von der Hilfsperson" eingefügt.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und in § 50 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kundenzentren der Bezirksämter" durch die Wörter "Standorte für die Einwohnerangelegenheiten" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Zeilen zur Eintragung sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. | "Die Zeilen zur Eintragung auf einer Eintragungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Hat eine Eintragungsliste mehrere Blätter, sind diese vor der ersten Eintragung dauerhaft miteinander zu verbinden." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "den Eintragungsstellen und" gestrichen.
6.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle "Telegramm," gestrichen.
6.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "mit einer fortlaufenden Nummer" gestrichen.
6.3 In Absatz 5 werden Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
2. eine fortlaufende Nummer nach Absatz 4 Satz 1 bereits vorgekommen ist, oderIm Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt nur die zuerst erfasste Nummer als Eintragung.
gestrichen.
7. § 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für die jeweilige Wahl und den gemeinsamen Volksentscheid jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden. |
"(4) Die Mitglieder eines nach Absatz 3 gebildeten Abstimmungsvorstands oder eines nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Auszählungsvorstands erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
Abweichend zu Satz 1 wird bei einem an einem Wahltag durchgeführten Volksentscheid die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für das jeweilige Wahl- und Abstimmungsereignis gesondert durch Rechtsverordnung bestimmt. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden." |
8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 2 wird das Wort "elektronische" gestrichen.
8.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Im gedruckten Abstimmungsverzeichnis genügt die Aufnahme eines Vornamens."
9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Behörde" die Textstelle "auf schriftlichen Antrag bis spätestens am Abstimmungstag 15.00 Uhr" eingefügt.
(Stand: 30.10.2023)
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