Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
- Hamburg -

Vom 17. Oktober 2023
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 24.10.2023 S. 335)


Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet:

Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 7. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zu Teil 6 wird das Wort "Datengeheimnis" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.

1.2 Der Eintrag zu § 55 erhält folgende Fassung " § 55 Datenschutz".

1.3 Der Eintrag zu § 59 wird gestrichen.

2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 1 werden die Wörter "in Hamburg" gestrichen.

2.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Eintragungsstelle" das Wort "schriftlich" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird hinter dem Wort "nicht" die Textstelle "von der eintragungsberechtigten Person oder im Fall des § 10 von der Hilfsperson" eingefügt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und in § 50 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kundenzentren der Bezirksämter" durch die Wörter "Standorte für die Einwohnerangelegenheiten" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

alt neu
Die Zeilen zur Eintragung sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. "Die Zeilen zur Eintragung auf einer Eintragungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Hat eine Eintragungsliste mehrere Blätter, sind diese vor der ersten Eintragung dauerhaft miteinander zu verbinden."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "den Eintragungsstellen und" gestrichen.

6.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle "Telegramm," gestrichen.

6.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "mit einer fortlaufenden Nummer" gestrichen.

6.3 In Absatz 5 werden Satz 1 Nummer 2 und Satz 2

2. eine fortlaufende Nummer nach Absatz 4 Satz 1 bereits vorgekommen ist, oder

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt nur die zuerst erfasste Nummer als Eintragung.

gestrichen.

7. § 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
  1. in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stellvertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
  2. in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
  3. in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro.

Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für die jeweilige Wahl und den gemeinsamen Volksentscheid jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.

"(4) Die Mitglieder eines nach Absatz 3 gebildeten Abstimmungsvorstands oder eines nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Auszählungsvorstands erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
  1. in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 65 Euro, die Stellvertretung 50 Euro und jedes weitere Mitglied 35 Euro,
  2. in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz 55 Euro, die Stellvertretung 40 Euro und jedes weitere Mitglied 35 Euro,
  3. in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro.

Abweichend zu Satz 1 wird bei einem an einem Wahltag durchgeführten Volksentscheid die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für das jeweilige Wahl- und Abstimmungsereignis gesondert durch Rechtsverordnung bestimmt. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden."

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8.1 In Satz 2 wird das Wort "elektronische" gestrichen.

8.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Im gedruckten Abstimmungsverzeichnis genügt die Aufnahme eines Vornamens."

9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Behörde" die Textstelle "auf schriftlichen Antrag bis spätestens am Abstimmungstag 15.00 Uhr" eingefügt.

10.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion