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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 30.12.2024 S. 720)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hundesteuergesetzes

Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. von der zuständigen Behörde anerkannte Assistenzhunde im Sinne des § 3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) soweit sie nicht bereits unter Nummer 4 oder 5 fallen,".

1.2 In Nummer 9 wird die Textstelle "Nummern 4 und 5" durch die Textstelle "Nummern 4 bis 5a" ersetzt.

2. In § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Absatz 4 und § 15 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Textstelle " § 6 Absatz 2" durch die Textstelle " § 6 Satz 2" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Rückgabe des Steuerzeichens" gestrichen und die Textstelle "45 Tagen" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.

3.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "45 Tagen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes

Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704, 705), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn eine Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist."

1.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

alt neu
"c) für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen allein ohne ihren jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner innehat, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner in ihrer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und diese außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist."

1.2.2 Folgender Satz wird angefügt:

"Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht mehr erfüllt, ist die Änderung binnen eines Monats nach Veränderung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen."

2. § 3 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Der Steuerpflichtige hat den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und bei Aufgabe der Nebenwohnung einen entsprechenden Aufgabenachweis beizufügen."

3. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht, sofern die Zahlungsverpflichtung unterhalb des ermittelten Wertes nach Absatz 2 Satz 1 liegt."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"In den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen."

4.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das zuständige Finanzamt" ersetzt.

5. In § 8a Absatz 4 wird die Textstelle "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1886)," gestrichen.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde" durch die Wörter "Das zuständige Finanzamt" ersetzt.

  1. §§ 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

" § 11 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers

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