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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 30.12.2024 S. 720)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. von der zuständigen Behörde anerkannte Assistenzhunde im Sinne des § 3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) soweit sie nicht bereits unter Nummer 4 oder 5 fallen,".
1.2 In Nummer 9 wird die Textstelle "Nummern 4 und 5" durch die Textstelle "Nummern 4 bis 5a" ersetzt.
2. In § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Absatz 4 und § 15 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Textstelle " § 6 Absatz 2" durch die Textstelle " § 6 Satz 2" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Rückgabe des Steuerzeichens" gestrichen und die Textstelle "45 Tagen" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.
3.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "45 Tagen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704, 705), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn eine Person dort mit Nebenwohnung gemeldet ist." |
1.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.2.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "c) für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen allein ohne ihren jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner innehat, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner in ihrer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und diese außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist." |
1.2.2 Folgender Satz wird angefügt:
"Sind die Voraussetzungen von Satz 1 nicht mehr erfüllt, ist die Änderung binnen eines Monats nach Veränderung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen."
2. § 3 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Der Steuerpflichtige hat den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und bei Aufgabe der Nebenwohnung einen entsprechenden Aufgabenachweis beizufügen." |
3. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht, sofern die Zahlungsverpflichtung unterhalb des ermittelten Wertes nach Absatz 2 Satz 1 liegt." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "In den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen." |
4.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "das zuständige Finanzamt" ersetzt.
5. In § 8a Absatz 4 wird die Textstelle "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1886)," gestrichen.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde" durch die Wörter "Das zuständige Finanzamt" ersetzt.
" § 11 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
(Stand: 19.03.2025)
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