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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
- Hamburg -
Vom 22. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 04.02.2025 S. 192)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
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| 1. Abschnitt Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 1 Zweck des Verfassungsschutzes § 2 Zuständigkeit § 3 Zusammenarbeit § 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 5 Begriffsbestimmungen § 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz 2. Abschnitt § 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz § 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen § 7b Einschränkungen von Grundrechten § 7c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten § 8 Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln § 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen § 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger § 11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung 3. Abschnitt § 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten § 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder § 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden § 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften § 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen § 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 18 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit § 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz § 20 (aufgehoben) § 21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen § 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger 4. Abschnitt § 23 Auskunftserteilung § 23a Dateisystemanordnungen § 23b Unabhängige Datenschutzkontrolle § 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts 5. Abschnitt § 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss § 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses § 26 Aufgaben des Ausschusses § 27 Eingaben 6. Abschnitt § 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz § 29 In-Kraft-Treten |
"Inhaltsübersicht
1. Abschnitt § 1 Zweck des Verfassungsschutzes § 2 Zuständigkeit § 3 Zusammenarbeit § 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 5 Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit 2. Abschnitt § 6 Verhältnismäßigkeit § 7 Schutz Dritter § 8 Schutz privater Kernbereiche und von Vertrauensbeziehungen § 9 Unabhängige Kontrolle § 10 Mitteilung an betroffene Personen 3. Abschnitt § 11 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz § 12 Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen nach § 11 § 13 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten § 14 Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln § 15 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 16 Vertrauensleute § 17 Langfristige Observationen § 18 Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel § 19 Verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln § 20 Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Kartennummern § 21 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen § 22 Verarbeitung von Daten Minderjähriger § 23 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung 4. Abschnitt § 24 Offenlegung nicht personenbezogener Daten § 25 Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten § 26 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zur Gefahrenabwehr § 27 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz § 28 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung § 29 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung § 30 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen § 31 Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz der betroffenen Person |
(Stand: 19.02.2025)
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