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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
- Hamburg -

Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 07.03.2025 S. 258)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 8 des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720, 721), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Erlass im Härtefall

(1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag soll bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden. Einer jährlichen Wiederholung des Antrags bedarf es nicht. Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt regelmäßig vor,

  1. wenn die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Verhältnissen abweicht und aufgrund dessen eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt,
  2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes entsprechend der Anlage 38 des Bewertungsgesetzes überschritten ist und nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes keine Veränderungen eingetreten sind, die die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben sowie aufgrund der Gesamtnutzungsdauer nur eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt oder
  3. bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfachste oder einfache Standardstufe entsprechend der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes und einen Hallenanteil aufweist sowie aufgrund der Standardstufe eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude durch den Gebäudestandard vorliegt.

Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in den Fällen des Satzes 6.

(2) Sofern in einem Fall des Absatzes 1 weitere Erlasstatbestände vorliegen, gilt die Grundsteuer nach Anwendung des Absatzes 1 als Ausgangswert für die Berechnung. Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

" § 8 Erlass im Härtefall

(1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Ein Fall nach Satz 1 liegt regelmäßig vor,

  1. wenn die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Verhältnissen abweicht und aufgrund dessen eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt,
  2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes entsprechend der Anlage 38 des Bewertungsgesetzes überschritten ist und nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes keine Veränderungen eingetreten sind, die die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben sowie aufgrund der Gesamtnutzungsdauer nur eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt oder
  3. bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfachste oder einfache Standardstufe entsprechend der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes und einen Hallenanteil aufweist sowie eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude durch den Gebäudestandard vorliegt. Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in den Fällen des Satzes 3.

(2) Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung finden Anwendung.

(3) Im durch das Tidehochwasser gefährdeten Bereich im Tidegebiet der Elbe kann auf Antrag die Grundsteuer für das Grundstück anteilig erlassen werden, soweit die Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar die Aufwendungen für den Hochwasserschutz hierfür selbst tragen müssen und das Grundstück ohne den Hochwasserschutz nicht nutzbar wäre. Der Erlass beträgt regelmäßig 50 v. H. der Grundsteuer.

(4) Die Steuerschuldner sind verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, die zu einem Erlass oder einer abweichenden Steuerfestsetzung führen, dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrages. Die Anträge sollen jeweils für Absatz 1, Absatz 3 sowie die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden. § 35 des Grundsteuergesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Für die Berechnung des Ausgangswertes für den Erlass oder einer abweichenden Steuerfestsetzung hat der Absatz 3 Vorrang vor dem Absatz 1, welcher wiederum Vorrang vor den Fällen des Absatzes 2 hat."

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 250577


ENDE

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