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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -

Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 264)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Einziger Paragraph

Artikel 71 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 20. April 2023 (HmbGVBl. S. 169), erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Mitglieder des Rechnungshofes. "Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Rechnungshofes auf Vorschlag des Senats mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl."

ID: 250649


ENDE

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(Stand: 08.04.2025)

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