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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Hamburg -
Vom 18. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 25.11.2025 S. 676)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 3. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Ruhestand gemäß § 7 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in der jeweils geltenden Fassung, lässt die Wählbarkeit hamburgischer Richterinnen und Richter auf Lebenszeit unberührt."
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor. | "(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor; sie ist weder genehmigungsnoch anzeigepflichtig." |
Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwendung der für das andere Amt geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt.
wird gestrichen.
3. § 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. | "Eine einmalige Wiederwahl in das Amt als Präsidentin oder Präsident, in das Amt als Mitglied sowie in das Amt als stellvertretendes Mitglied ist jeweils zulässig; Amtszeiten in einem dieser Ämter werden bei der Anwendung der für die anderen Ämter geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt." |
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. November 2025 in Kraft.
ID 252812
| ENDE |
(Stand: 16.12.2025)
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