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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.12.2025 S. 775)
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§ 1
Änderung des Gebührengesetzes
Nummer 3 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:
Alt:
| 3 | a) schwarzweiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3) | |
| für die ersten 10 Seiten je Seite | 0,60 | |
| für jede weitere Seite | 0,30 |
Neu:
"
| 3 | a) schwarzweiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3) | |
| für die ersten 10 Seiten je Seite | 0,70 | |
| für jede weitere Seite | 0,40 |
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
ID 253103
| ENDE |
(Stand: 10.02.2026)
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