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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 4. März 2026
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 17.03.2026 S. 98)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes
Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 374), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||
"Hat ein Beherbergungsbetrieb keine Pflicht zur Auslegung beziehungsweise Aushängung der Preise für die im Wesentlichen angebotenen Zimmer nach § 13 Absatz 3 der Preisangabenverordnung, so sind für Beherbergungsbetriebe der Klassifizierung
als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen." |
2. § 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||
| " § 3 Steuerpauschalsätze
Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu
Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro und fünfzig Cent." |
Artikel 2
Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 6 Steuersatz
Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 120 Euro im Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Steuersatz 900 Euro. Satz 2 gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 aus einem Tierheim erworben werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden sind." |
2. In § 7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Tierheim auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erworben wird, auf Antrag für die ersten drei Jahre nach Beginn der Steuerpflicht von dieser zu befreien, wenn der Hund erstmalig in dem Haushalt aufgenommen wird und mit der Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheims vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 6 Satz 2 handelt. Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen."
3. § 9a wird aufgehoben.
4. In § 10 Absatz 2 wird die Textstelle " § 7 Nummer 7" durch die Textstelle " § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes
Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 23.03.2026)
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