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Änderungstext
Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung
- Hamburg -
Vom 12. Mai 2026
(HmbGVBl. Nr. 16 vom 19.05.2026 S. 144)
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 775), wird verordnet:
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 789, 802), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 erhält Nummer 13.2.1 folgende Fassung:
| alt | neu |
| 13.2.1 Entscheidung über die Feststellung eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 Absätze 2 und 3 EnWG 500,- bis 8.500,- | "13.2.1 Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 66 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung erhoben." |
2. In Anlage 2 Nummer 2.17 wird die Textstelle "Nummern 2.17.1 und 2.17.2.5" durch die Textstelle "Nummern 2.17.1 bis 2.17.2.5" ersetzt.
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID 261296
| ENDE |
(Stand: 21.05.2026)
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