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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hamburg -

Vom 24. Juni 2026
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 30.06.2026 S. 177)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes

(Gültig ab 01.08.2026 bis 31.07.2031 siehe =>)

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:

" § 34a Regelanfrage".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) und den Schutz von Verschlusssachen. "(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung), die Regelanfrage und den Schutz von Verschlusssachen."

2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.2.2 Hinter Nummer 1 Buchstabe b wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. durch eine Regelanfrage den öffentlichen Dienst vor verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen und".

2.2.3 Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. § 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. die Mitglieder der Bürgerschaft,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
  3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
  4. die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter,
  5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung oder der unabhängigen Kontrolle nach § 9 HmbVerfSchG wahrnehmen,
  6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
  7. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

"(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. die Mitglieder der Bürgerschaft,
  2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,
  3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,
  4. die Bezirksamtsleiterinnen oder Bezirksamtsleiter,
  5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung oder der unabhängigen Kontrolle nach § 9 HmbVerfSchG wahrnehmen,
  6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,
  7. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Personen nach Satz 1 erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."

4. § 34 Absatz 1a

(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geschlechtseintrag und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.

wird aufgehoben.

5. Hinter § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Regelanfrage

(1) Die Regelungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten auch für

  1. die Staatsrätinnen und Staatsräte,

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