Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011

Vom 6. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 16.04.2010 S. 259; 20.11.2015 S. 320; 22.09.2020 S. 487 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 29-37



Zur aktuellen Fassung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts (Statistikamt Nord) stellt die durch den Zensus nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Bezirke fest.

§ 2 Erhebungsbeauftragte

Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 16 des Zensusgesetzes 2011 werden Erhebungsbeauftragte gemäß § 11 des Zensusgesetzes 2011 eingesetzt. Kann die erforderliche Anzahl nicht durch angeworbene freiwillige Kräfte gedeckt werden, benennen die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg dem Statistikamt Nord auf Ersuchen geeignete Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen und die Aufgabenwahrnehmung der entsendenden Dienststellen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

§ 3 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 439), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580, 2583), in der jeweils geltenden Fassung auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistikamt Nord für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Zensusgesetzes 2011 auch das Kapitel gemäß dem Haushaltsplan.

§ 4 Kostenregelung

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistikamt Nord werden nicht erstattet.

§ 5 (aufgehoben)

ENDE

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