Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

JVollzGB III LSa - Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt
Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt- Vollzug des Jugendarrests -

- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. November 2020
(GVBl. Nr. 41 vom 17.11.2020 S. 644)
Gl.-Nr.: 451.2



Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

(2) Arrestanten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.

Teil 2
Vollzug des Dauerarrests

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel des Vollzugs

Der Vollzug soll den Arrestanten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, die Arrestanten zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.

§ 3 Stellung der Arrestanten, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit der Arrestanten ist zu achten.

(2) Die Arrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestanten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3) Die Arrestanten sind berechtigt und verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.

§ 4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.

(2) Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestanten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Religion und Gesundheit, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 5 Maßnahmen erzieherischer Gestaltung

(1) Den Arrestanten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.

(2) Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestanten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sollen den Arrestanten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte Anderer vermittelt werden.

(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten sowie deren Ursachen und Folgen, auf die Unterstützung bei der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, auf die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie auf die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(4) Die Arrestanten sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(5) Die Arrestanten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

(2) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen öffentlichen Stellen, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die Jugendämter, die Bewährungshilfe und die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe. Der von den Sätzen 1 und 2, erfasste Personenkreis ist verpflichtet, außerhalb seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.

(3) Die Personensorgeberechtigten der Arrestanten sollen angemessen in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 2
Aufnahme, Planung

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Arrestanten ist unverzüglich im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs dürfen andere Arrestanten nicht zugegen sein.

(2) Die Arrestanten werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form und Sprache unterrichtet. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Arrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion