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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Landesverfassungsgericht

- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. August 1993
(GVBl vom 26.08.1993 Nr. 36 S. 441; 14.06.1994 S. 700; 22.10.1996 S. 332; 07.12.2001 S. 540, 541; Nr. 16 der Anlage vom 19.03.2002 S. 130;133; 26.03.2004 S. 234; 24.09.2009 S. 474 09; 05.11.2009 S. 525; 13.06.2018 S. 71 18; 20.06.2018 S. 162 18a)
Gl. Nr.:1104.1



Siehe Fn. *

I. Teil
Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

§ 1

(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.

§ 2 18a

Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages oder eines seiner Organe über die Gültigkeit einer Wahl zum Landtag oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft im Landtag,
  2. über die Auslegung der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder de Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder der an deren Beteiligten,
  3. aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheides auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,
  4. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrech mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landttages oder auf Antrag der Landesregierung,
  5. über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrage ankommt,
  6. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,
  7. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mi der Behauptung erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
  8. a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch einen sonstigen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
  9. über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts au Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 8 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch ein Landesgesetz,
  10. in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 44 Abs. 3, Artikel 75 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt).

§ 3 18a

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vor Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf Vorschlag des Ausschusse für Recht und Verfassung für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Landtag regelt das Verfahren des Ausschusses für Recht und Verfassung in Angelegenheiten nach Absatz Satz 3 durch seine Geschäftsordnung. Die Sitzungen sind vertraulich. Der Ausschuß kann den Präsidenten des Landesverfassungsgerichts hören und um Auskunft ersuchern. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen vorgelegt werden.

§ 4 09 18a

(1) Drei Mitglieder und ihre Vertreter werden aus der Gruppe der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte des Landes und der Vorsitzenden Richter an den obersten Landesgerichten gewählt Sie müssen zum Landtag von Sachsen-Anhalt wählbar sein

(2) Aus den nach Absatz 1 gewählten Mitgliedern wählt der Landtag mit der in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten (§ 13 Abs. 1 Satz 1;

§ 5

(1) Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter sollen auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Amt eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts besonders geeignet sein; mindestens ein Mitglied und sein Vertreter müssen auf Lebenszeit ernannte Universitätsprofessoren des Rechts sein. Sie müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden

(2) Sie dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch den entsprechenden Organen des Bundes, eine anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaft angehören; aus solchen Organen des Landes Sachsen-Anhalt scheiden sie mit ihrer Ernennung aus.

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