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LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Landesverfassungsgericht
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 23. August 1993
(GVBl vom 26.08.1993 Nr. 36 S. 441; 14.06.1994 S. 700; 22.10.1996 S. 332; 07.12.2001 S. 540, 541; Nr. 16 der Anlage vom 19.03.2002 S. 130;133; 26.03.2004 S. 234; 24.09.2009 S. 474 09; 05.11.2009 S. 525; 13.06.2018 S. 71 18; 20.06.2018 S. 162 18a; 18.06.2024 S. 155 24; 04.05.2026 S. 178 26 i.K.)
Gl. Nr.:1104.1
Siehe Fn. *
I. Teil
Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation
(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
(Gültig bis siehe =>)
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vor Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf Vorschlag des Ausschusse für Recht und Verfassung für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(Gültig ab siehe =>)
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, auf Vorschlag des für Recht zuständigen Ausschusses für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Frühere Amtszeiten als Vertreter stehen der Wahl oder Wiederwahl als Mitglied nicht entgegen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und ihre Vertreter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein.
(Gültig ab siehe =>)
(Stand: 21.05.2026)
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