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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Landesverfassungsgericht

- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. August 1993
(GVBl vom 26.08.1993 Nr. 36 S. 441; 14.06.1994 S. 700; 22.10.1996 S. 332; 07.12.2001 S. 540, 541; Nr. 16 der Anlage vom 19.03.2002 S. 130;133; 26.03.2004 S. 234; 24.09.2009 S. 474 09; 05.11.2009 S. 525; 13.06.2018 S. 71 18; 20.06.2018 S. 162 18a; 18.06.2024 S. 155 24; 04.05.2026 S. 178 26 i.K.)
Gl. Nr.:1104.1



Siehe Fn. *

I. Teil
Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

§ 1

(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.

§ 2 18a

Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages oder eines seiner Organe über die Gültigkeit einer Wahl zum Landtag oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft im Landtag,
  2. über die Auslegung der Verfassung des Landes Sachsen Anhalt aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder de Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder der an deren Beteiligten,
  3. aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheides auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,
  4. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrech mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landttages oder auf Antrag der Landesregierung,
  5. über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrage ankommt,
  6. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,
  7. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mi der Behauptung erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
  8. a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch einen sonstigen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
  9. über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts au Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 8 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch ein Landesgesetz,
  10. in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 44 Abs. 3, Artikel 75 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt).

§ 3 18a 26

(Gültig bis siehe =>)
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vor Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf Vorschlag des Ausschusse für Recht und Verfassung für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(Gültig ab siehe =>)
(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Die Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, auf Vorschlag des für Recht zuständigen Ausschusses für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Frühere Amtszeiten als Vertreter stehen der Wahl oder Wiederwahl als Mitglied nicht entgegen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder und ihre Vertreter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Mindestens drei der Mitglieder und mindestens drei der Vertreter sollen Frauen sein.

(Gültig ab siehe =>)

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