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Regelwerk

LWG - Wahlgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 01.03.2010 S. 80; 11.12.2014 S. 494 14, 14a)





(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Abschnitt I
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl 14 14a

(1) Der Landtag besteht aus mindestens(87gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 83) Abgeordneten. Hiervon werden(43gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 41) Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.

§ 2 Wahlrecht 14

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit mindestens drei Monaten im Land Sachsen-Anhalt eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 3 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts; Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

(3) Die Führung der Wählerverzeichnisse und die Ausstellung von Wahlscheinen ist Aufgabe der Gemeinden.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind vom 20. bis 16. Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grunde eingelegter Wahleinspruch (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes) unbegründet.

§ 5 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist ( § 4 Abs. 4) von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters ( § 12 Abs. 1) herbeizuführen.

(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.

§ 6 Wählbarkeit 14

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. seit sechs Monaten im Lande Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 7 Ausscheiden aus dem Landtag

(I) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus,

  1. wenn im Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
  2. wenn er dic Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, weil er wegen eines Verbrechens zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder weil ihm ein Strafgericht diese Fähigkeit aberkannt hat,
  3. wenn seine Wahl im Wahlprüfungsverfahren durch Beschluss des Landtages oder durch Berichtigung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt worden ist,
  4. durch Verzicht,
  5. durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ausschluss vom Wahlrecht ( § 3), sofern nicht die Voraussetzungen der Nummern I bis 3 gegeben sind,
  6. durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,
  7. durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) In den Fällen des Absatzes l Nrn. 1 bis 3 teilt der Präsident des Landtages das Ausscheiden dem Landtag mit. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 7 trifft der Landtag nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen.

§ 8 Verzicht auf den Abgeordnetensitz

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