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LWG - Wahlgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 01.03.2010 S. 80; 11.12.2014 S. 494 14, 14a)
(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Abschnitt I
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1 Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl 14 14a
(1) Der Landtag besteht aus mindestens(87gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 83) Abgeordneten. Hiervon werden(43gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 41) Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
§ 3 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
§ 4 Ausübung des Wahlrechts; Wählerverzeichnis und Wahlschein
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.
(3) Die Führung der Wählerverzeichnisse und die Ausstellung von Wahlscheinen ist Aufgabe der Gemeinden.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind vom 20. bis 16. Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grunde eingelegter Wahleinspruch (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes) unbegründet.
§ 5 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist ( § 4 Abs. 4) von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters ( § 12 Abs. 1) herbeizuführen.
(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
(2) Nicht wählbar ist,
§ 7 Ausscheiden aus dem Landtag
(I) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus,
(2) In den Fällen des Absatzes l Nrn. 1 bis 3 teilt der Präsident des Landtages das Ausscheiden dem Landtag mit. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 7 trifft der Landtag nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen.
§ 8 Verzicht auf den Abgeordnetensitz
(Stand: 13.03.2023)
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