Regelwerk

MFunkVG - Mobilfunkverhinderungsgesetz
Gesetz zur Verhinderung von Mobilfunkverkehr und sonstiger Telekommunikation durch Gefangene

- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Januar 2010
(GVBl. Nr. 1 vom 22.01.2010 S. 3; 18.12.2015 S. 666aufgehoben)
Gl.-Nr.: 312.7


Zur Nachfolgeregelung JVollzGB

§ 1 Verbot von Telekommunikationsanlagen

Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten und sonstigen Telekommunikationsanlagen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt. Für Abteilungen des offenen Vollzuges können durch das für Justiz zuständige Ministerium Ausnahmen zugelassen werden.

§ 2 Verhinderung von Telekommunikation

Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Maßnahmen ergreifen, um Telekommunikation wie den Mobilfunkverkehr auf dem Anstaltsgelände zu verhindern. Insbesondere dürfen sie technische Geräte

  1. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke ihres Auffindens sowie
  2. zur Störung und Unterbindung von Frequenzen, die der Herstellung von Mobilfunkverbindungen dienen,

betreiben. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821, 2826), festgelegten Rahmenbedingungen sind einzuhalten.

§ 3 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion