Regelwerk Allgemeines

Hinweise zum Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -

RdErl. des MI vom 20.06.2006 - 51.13-01402/1
(MBl.LSa vom 17.07.2006 Nr. 29 S. 517aufgehoben)



I.

Zu dem am 2.2.2006 in Kraft getretenen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz ( SÜG-LSA) vom 26.01.2006 (GVBl. LSa S. 12) gebe ich folgende Hinweise:

1. Allgemeines

Das SÜG-LSa regelt Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des personellen Geheimschutzes oder des vor-beugenden personellen Sabotageschutzes erforderlich sind. Das Gesetz berücksichtigt die Mindestanforderungen an Sicherheitsüberprüfungen, die sich sowohl aus bundesgesetzlichen Vorschriften wie auch aus vertraglichen Verpflichtungen mit anderen Staaten oder aus der Mitgliedschaft in zwischenstaatlichen Einrichtungen ergeben.

2. Im Einzelnen

Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung ist die sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Die Entscheidung, ob eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegt, trifft die nach § 4 SÜG-LSa zuständige Stelle.

Bei der Erfüllung der Aufgaben hat nach § 4 Abs. 2 SÜG-LSa die Trennung von Personalverwaltung und zuständiger Stelle zu erfolgen. Sofern der Leiter der Behörde die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG-LSa wahrnimmt kann es zu einer unvermeidbaren Überschneidung in der Aufgabenwahrnehmung kommen, da ein Behördenleiter auch regelmäßig Personalentscheidungen trifft. Dies ist nach Möglichkeit durch die Bestellung des Geheimschutzbeauftragten, der nicht zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnimmt, zu vermeiden. Die Trennung schützt den Betroffenen davor, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden.

Die nach § 4 Abs. 3 SÜG-LSa mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung 5 - Verfassungsschutz -, Zuckerbusch 15, 39114 Magdeburg.

Die zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung von dem Betroffenen abzugebende Sicherheitserklärung hat die in § 15 SÜG-LSa genannten Angaben zu enthalten.

Die Überprüfungsarten und die einzelnen Maßnahmen der jeweiligen Überprüfungsart sind in Abschnitt 3 des SÜG-LSa geregelt. Die Art der Sicherheitsüberprüfung richtet sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssache, zu der Zugang gewährt werden soll.

Die Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen nach Abschnitt 6 des SÜG-LSa gelten ausschließlich für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bei einer nicht öffentlichen Stelle. Der Begriff "nicht öffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und die privatrechtliche Industrie. Zuständige Stelle bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten ist danach das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Neben dem personellen Geheimschutz regelt das SÜG-LSa auch den materiellen Geheimschutz ( Abschnitt 7). Um Verschlusssachen zu schützen, sind organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine Durchbrechung der Geheimhaltung möglichst verhindert wird und entsprechende Versuche erkannt und aufgeklärt werden. Die häufigste Durchbrechung der Geheimhaltung geschieht derzeit mit Hilfe von Film- und Fotogeräten, Datenträgern, Speichermedien und sonstiger Informationstechnik, die über entsprechende Aufzeichnungs- oder Kamerafunktion verfügt. Die Schutzmaßnahmen sind ebenso wie beim personellen Geheimschutz regelmäßig zu überprüfen ( § 36 SÜG-LSA).

Nach § 37 SÜG-LSa können Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen gelten, stellt das Ministerium des Innern anhand einer Staatenliste fest. Die Festlegung der Staaten erfolgt durch das Bundesministerium des Innern und wird als Anlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), veröffentlicht. Sie kann beim Ministerium des Innern, Abteilung 5 - Verfassungsschutz - angefordert werden.

Im Übrigen werden Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des SÜG-LSa erarbeitet, bis zum Erlass der Verwaltungsvorschriften verweise ich auf die LT-Drs. Nr. 4/2114 vom 04.04.2005.

II.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.

An die Behörden des Landes, Landkreise, Kreisfreien Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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