Regelwerk

Zuständige Landesbehörde nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 06. Juli 2011
(Mbl. LSa vom 04.10.2011 S. 443)


Erl. des MLU vom 06.07.2011 -11.23/14.11-02101/3-LAU

Bezug:
Erl. des MLU vom 23.04.2010 - 11.23/02101/2-LAU (n. v.)

1. Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung von Umweltvereinigungen

Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist zuständige Behörde des Landes gemäß § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163, 1168), für die Anerkennung von Umweltvereinigungen. Die Vereinigung muss die Bedingungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen und einen Tätigkeitsbereich umfassen, der nicht über das Gebiet des Landes hinausgeht.

2. Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung von Naturschutzvereinigungen

Dem LAU obliegt gemäß § 13 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21.06.2011 (GVBl. LSa S. 615) die Aufgabe der Anerkennung von landesweit agierenden Naturschutzvereinigungen nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.

3. Konzentration der Anerkennung beim LAU

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterscheidet weder in den Anerkennungsvoraussetzungen noch in der Verfahrensdurchführung nach Umwelt- oder Naturschutzschwerpunkt, weshalb die Zuständigkeit für die Anerkennung beim LAU zusammengeführt wird.

4. Zusammenarbeit mit dem UBA

Für die Anerkennung von ausländischen Vereinigungen sowie Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, ist nach § 3 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes das Umweltbundesamt (UBA) zuständig.

Im Rahmen dieser Tätigkeit übermittelt das UBa den Ländern jeweils eine Information zu den eingegangenen Anträgen einschließlich Satzung der Vereinigungen und räumt die Möglichkeit einer Rückäußerung ein. Diese Beteiligung ist vom LAU gegenüber dem UBa wahrzunehmen.

Im Gegenzug ist auch dem UBa eine entsprechende Information über eingehende Anträge zur Anerkennung von landesintern tätigen Vereinigungen und die Gelegenheit zur Rückäußerung zu geben.

5. Bekanntmachung der anerkannten Vereinigungen

Die in Sachsen-Anhalt nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen und deren aktuelle Adresse sind in einer fortzuführenden Gesamtliste auf der Internetseite des LAU und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

ENDE

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