Regelwerk

Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Juni 2010
(MBl. Nr. 18 vom 02.07.2010 S. 387)
Gl.-Nr.: 21291



  1. Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585, 2618), in der jeweils geltenden Fassung sind
    1. das Landesverwaltungsamt und
    2. das Landesamt für Geologie und Bergwesen, soweit die beruflichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltschadensgesetzes der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes oder aufgrund anderer fachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen der Zuständigkeit der Bergbehörde unterliegen.
  2. Dieser gem. RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
ENDE

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