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VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 61 vom 24.11.2005 S. 698; 26.03.2013 S. 134 13; 08.04.2020 S. 134 20; 27.02.2023 S. 50 23; 13.05.2026 S. 222 26)
Gl.-Nr.: 2010.6
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 13 23 26
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sowie bei Entscheidungen der Schulen, die auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruhen, genügt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mündliche Begründung.
(4) Abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann der Nachweis der Identität in einem Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau "substantiell" erforderlich ist, auch durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung erfolgen oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; L, 2025/90317, 9.4.2025), mindestens mit dem Sicherheitsniveau "substantiell" im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist. Hat der Nutzer den Identitätsnachweis auf diese Weise erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.
(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.
(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a
(Stand: 09.06.2026)
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