Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Medienrechtsänderungsgesetz
Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 30.06.2008 S. 248)
Artikel 1
Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSa S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSa 2007 S. 18, 22), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSa S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSa 2007 S. 18, 27), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSa S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSa 2007 S. 18, 27), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSa S. 478, 498), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSa 2007 S. 18, 27), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSa S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSa 2007 S. 18, 27), enthält, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage)(Anlage nicht wiedergegeben).
(3) Gemäß seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2004 (GVBl. LSa S. 778), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2007 (GVBl. LSa S. 18), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter " , Gewinnspiele und Verbraucherschutz" angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt".
c) Die Angabe zu § 38 erhält folgende Fassung:
" § 38 Plattformen".
d) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 38a Regelungen für Plattformen
§ 38b Belegung von Plattformen
§ 38c Technische Zugangsfreiheit
§ 38d Entgelte, Tarife
§ 38e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt".
e) Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung:
" § 39 Überprüfungsklausel".
f) Die Angabe zu § 53 erhält folgende Fassung:
" § 53 Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "eigener" wird das Wort "inhaltlicher" eingefügt.
bb) Die Wörter "gestaltet und verbreitet" werden durch das Wort "anbietet" ersetzt.
b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Anbieter einer Plattform:
wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet;".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz | " § 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz". |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(4) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23, ABl. EG Nr. L 331 S. 51), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), in der jeweils geltenden Fassung bei innergemeinschaftliehen Verstößen entsprechend."
4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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