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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Funktionalreformgesetz

Vom 5. November 2009
(GVBl Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 514; 10.12.2010 S. 569 10)



Artikel 1
Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausglcichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2009 (GVBl. LSa S. 145) wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 15 Jugendpauschale und Suchtberatungsstellen".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich 1.496 384 Euro zur Finanzierung von Suchtberatungsstellen, insbesondere für die Mitfinanzierung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. LSa S. 68)."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. § l5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Für die mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 (GV Bl. LSa S. 852) und dem Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember2005 (GVBl. LSa S. 769, 802), sowie für die aufgrund der §§ 52 und 53 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769, 801), übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2010 jährlich 4.870 897,23 Euro."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte

für das Jahr 2010 5.290 664 Euro
für das Jahr 2011 5.184 851 Euro
für das Jahr 2012 5.097 037 Euro
für das Jahr 2013 4.973 224 Euro
für das Jahr 2014 5.065 827 Euro
für das Jahr 2015
und danach jährlich
4.940 172 Euro.

Die Verteilung der Kostenerstattungen nach den Ab-. salzen 1 und 2 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche."

c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz übertragenen Aufgaben zur Genehmigung von Bebauungsplänen und der Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen erhalten die Landkreise

für das Jahr 2010 264.514 Euro
für das Jahr 2011 259.224 Euro
für das Jahr 2012 253.934 Euro
für das Jahr 2013 248.643 Euro
für das Jahr 2014 243.353 Euro
für das Jahr 2015
und danach jährlich
238.063 Euro.

Die Verteilung auf die Landkreise erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

3. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe " § I5a Abs. 1" durch die Angabe " § 15a Abs. 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 3
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung des Kinderförderungsgesetzes

Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSa S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSa S. 448) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSa S. 452), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement".

2. § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 13 Elternbeiträge

Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen gelten die Regelungen in § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Vor der Festlegung der Elternbeitragshöheist das Kuratorium zu hören. Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, in deren Gebiet ein Ellernbeirat entsprechend § 19 Abs. 5 gebildet wurde, haben auch diesen Elternbeirat zu beteiligen."

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt

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